Rechte im Bahnverkehr
Für Bahnreisende gelten in Deutschland seit dem 29. Juli 2009 gesetzlich verankerte Fahrgastrechte: Gesetz zur Anpassung eisenbahnrechtlicher Vorschriften an die Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr.
Dort sind die Voraussetzungen für die Geltendmachung individueller Ansprüche von Reisenden geregelt. Das Wichtigste in Kürze:
Entschädigung bei Verspätung:
- ab einer Stunde 25 % des Fahrpreises
- ab zwei Stunden 50 % des Fahrpreises
- bei mehr als einer Stunde Mahlzeiten und Erfrischungen (falls verfügbar)
- bei mehr als einer Stunde Erstattung der Übernachtungskosten inkl. Transfer (wenn erforderlich)
- bei mehr als einer Stunde absehbarer Verspätung vor Reiseantritt: Wahl zwischen voller Fahrpreiserstattung oder späterer Zugfahrt (unter vergleichbaren Beförderungsbedingungen, gegebenenfalls auch mit geänderter Streckenführung)
Darüber hinausgehende Regelungen für den Nahverkehr:
- ab 20 Minuten Verspätung Benutzung eines anderen (gegebenenfalls auch höherwertigen) Zuges
- zwischen 0 und 5 Uhr oder bei Ausfall des fahrplanmäßig letzten Zuges des Tages Kostenerstattung bis max. 80 Euro für die Nutzung eines anderen Verkehrsmittels (Bus oder Taxi)
Fahrgäste mit eingeschränkter Mobilität
Für Fahrgäste, die behindert oder in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, enthält die Verordnung (EG) 1371 / 2007 besondere Regelungen.
Bei rechtzeitiger Anmeldung, d.h. mindestens 48 Stunden vor dem Zeitpunkt, zu dem die Hilfeleistung benötigt wird, erhalten Fahrgäste mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität u.a.
- Hilfeleistung beim Um-, Ein- und Aussteigen an mit Personal ausgestatteten Bahnhöfen,
- leicht zugängliche Informationen über die nächstgelegenen mit Personal ausgestatteten Bahnhöfe und über direkt verfügbare Hilfeleistungen an nicht mit Personal ausgestatteten Bahnhöfen,
- Hilfeleistung im Zug zu Dienstleistungen sowie
- Entschädigung bei Verlust oder Beschädigung von Mobilitätshilfen oder sonstigen speziellen Ausrüstungen.