Rechte im Schiffsverkehr
Entsprechend den Rechten der Bahn- und Flugreisenden sollen auch die Rechte der Schiffsreisenden gestärkt werden. Im Juli 2010 hat das Europäische Parlament den Vorschlag für eine entsprechende Verordnung angenommen. Sie soll bis Herbst 2012 in deutsches Recht umgesetzt werden.
Kurz zusammengefasst gelten danach folgende Regeln:
Ausfall oder verspätete Abfahrt von mehr als 90 Minuten
- Bei Ausfall: Erstattung des vollen Fahrpreises; mit Zustimmung des Reisenden kann die Erstattung des vollen Fahrpreises auch in Form von Gutscheinen bzw. anderen Dienstleistungen erfolgen; Wahlrecht zwischen Rücktransport an den Heimatort oder Umbuchung.
- Angemessene Unterstützung (kleine Mahlzeiten und Getränke, gegebenenfalls Hotel für bis zu drei Nächte mit einer Kostenerstattung bis zu 80 Euro pro Nacht).
- Bei Verspätung: Erstattung von 25% des Ticketpreises (wenn die Verspätung nicht auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, z.B. ein Unwetter).
Fahrgäste mit eingeschränkter Mobilität
- Behinderten bzw. mobilitätseingeschränkten Reisenden darf die Reise nicht verweigert werden, wenn die Reise spätestens 48 Stunden vor Reisebeginn gemeldet wurde.
- Sie erhalten zudem kostenfreie Unterstützung - am Terminal und an Bord - und finanzielle Ausgleichsleistungen bei Verlust oder Beschädigung von Mobilitätshilfen.
Die vom EU-Parlament verabschiedeten Regeln sind mit wenigen Ausnahmen für alle Fluss- und Seeschiffe verbindlich, die mehr als zwölf Fahrgäste über eine Distanz von über 500 Metern befördern.